BGH, Urteil vom 03.12.2014 - VIII ZR 224/13
AG Berlin-Charlottenburg 1. November 2012
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BGH 3. Dezember 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger sind Mieter einer ehemals preisgebundenen Wohnung mit formularvertraglicher Regelung (§ 11) zur Kostentragung der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter. Sie führten selbst Schönheitsreparaturen durch und fordern von der Beklagten als Erwerberin die Auszahlung der anteiligen Kosten gemäß § 11 Ziffer 3 Mietvertrag i.V.m. der Zusatzvereinbarung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht gewährt den Zahlungsanspruch gem. § 11 Ziffer 3 Mietvertrag i.V.m. § 566 Abs. 1 BGB, da die Klausel dem Mieter das Recht einräumt, Schönheitsreparaturen selbst auszuführen und die Kosten erstattet zu verlangen, ohne dass eine Zustimmung der Vermieterin erforderlich ist. Die Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) führt zu Lasten des Verwenders. Die Verpflichtung zur Durchführung verbleibt beim Vermieter, die Entscheidung über die Ausführung trifft jedoch der Mieter.

Praxishinweis
Formularmietverträge mit vergleichbaren Klauseln erlauben Mietern die eigenständige Durchführung von Schönheitsreparaturen und die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs ohne Zustimmung des Vermieters. Vermieter sollten klare Widerrufsvorbehalte in AGB aufnehmen, um dies zu verhindern.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 03.12.2014 - VIII ZR 224/13
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 224/13
    Entscheidungsdatum : 2. Dezember 2014
    Amtliche Quelle :

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