BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22.10.2017 - 1 BvR 1822/16
AGH Nordrhein-Westfalen 30. Oktober 2015
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BGH 27. Juni 2016
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BVerfG 22. Oktober 2017
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AGH Nordrhein-Westfalen 23. November 2018
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LG Köln 3. August 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, die wegen Unwürdigkeit gemäß § 7 Nr. 5 BRAO abgelehnt wird. Grund sind Beleidigungen gegenüber Ausbildern im Referendariat und eine frühere Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage. Die Klage wird von den Fachgerichten abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erkennt einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG, da die Fachgerichte die Verhältnismäßigkeit der Unwürdigkeitsentscheidung nicht hinreichend geprüft haben. § 7 Nr. 5 BRAO ist verfassungsgemäß, erfordert aber eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen Berufsfreiheit und Gemeinwohl, die hier unterblieb.

Praxishinweis
Die Zulassung zur Anwaltschaft darf nur bei tatsächlicher Gefährdung des Gemeinwohls versagt werden. Fehlverhalten muss in einer umfassenden Prognose unter Berücksichtigung von Reue und Gesamtpersönlichkeit bewertet werden. Pauschale Unwürdigkeitsurteile ohne Abwägung sind verfassungswidrig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22.10.2017 - 1 BvR 1822/16
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 1822/16
Entscheidungsdatum : 21. Oktober 2017
Amtliche Quelle :

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