BGH, Beschluss vom 27.11.2014 - III ZA 19/14
BGH 27. November 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Betreiber eines Schlüsselnotdienstes, verlangt von der betreuten Beklagten Vergütung für die Öffnung ihrer Wohnungstür am späten Abend. Die Beklagte ist unter Einwilligungsvorbehalt für Vermögensangelegenheiten gestellt. Das Landgericht bestätigt den Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

Entscheidungsgründe
Die Revision hat keine Erfolgsaussicht, da die Rechtslage zu §§ 677, 683, 670 BGB geklärt ist. Auch bei Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Einwilligungsvorbehalts kann Aufwendungsersatz nach §§ 677, 683, 670 BGB verlangt werden. Die Voraussetzungen für den Anspruch sind unter Berücksichtigung des objektiven Interesses und mutmaßlichen Willens des Betreuers erfüllt.

Praxishinweis
Bei Leistungen an betreute Personen mit Einwilligungsvorbehalt ist ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683, 670 BGB möglich. Die übliche Vergütung eines Gewerbes (z.B. Schlüsselnotdienst) kann erstattet werden, auch wenn das Rechtsgeschäft nichtig ist.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 27.11.2014 - III ZA 19/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : III ZA 19/14
    Entscheidungsdatum : 26. November 2014
    Amtliche Quelle :

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