BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - VII ZB 89/10
BGH 29. Juni 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für eine notarielle Grundschuld- und persönliche Haftungsunterwerfung. Die Beklagten bestreiten die Umschreibung mit Verweis auf eine angebliche Vollstreckungsbedingung des Eintritts in den Sicherungsvertrag.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet unter Bezugnahme auf §§ 726, 727 ZPO, dass der Notar im Klauselerteilungsverfahren ausschließlich den Wortlaut der Urkunde zu prüfen hat. Eine Vollstreckungsbedingung, die nicht ausdrücklich im Titel enthalten ist, darf nicht angenommen werden. Die vom XI. Zivilsenat geforderte Prüfung des Eintritts in den Sicherungsvertrag ist eine unzulässige materielle Bewertung, die im Klauselerteilungsverfahren nicht vorgenommen werden darf.

Praxishinweis
Notare müssen Vollstreckungsklauseln an Rechtsnachfolger erteilen, wenn die Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist. Materielle Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit sind im Klageweg (§§ 731, 768 ZPO) zu prüfen, nicht im Klauselerteilungsverfahren.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge6

  • 1Zur Zwangsvollstreckung aus GrundschuldEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 19. Juli 2011

  • 2Aktuelle Urteile und NachrichtenEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 25. Juli 2011

  • 3Vollstreckung effektivEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - VII ZB 89/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZB 89/10
Entscheidungsdatum : 28. Juni 2011
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text