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1. Januar 2022
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2. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.
Fachbeiträge • 20
- 1. Aktuelles aus dem Steuer- und WirtschaftsrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 2. Aktuelles aus dem Steuer- und WirtschaftsrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der ZwangsvollstreckungEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 4. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 5. Europäischer VollstreckungstitelEingeschränkter Zugriffe-justice.europa.eu
- 6. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 7. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 8. Erbrecht effektivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va