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1. Januar 2022
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2. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.
Fachbeiträge • 29
- 3. Rückständige Sozialversicherungsbeiträge - und die ZwangsversteigerungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 6. April 2016
- 4. KlauselerinnerungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 20. Februar 2025
- 5. Einfache oder qualifizierte Vollstreckungsklausel?Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 23. November 2012
- 6. VollstreckungsklauselEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 20. Februar 2025
- 7. Die Parteifähigkeit im KlauselerteilungsverfahrenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 25. Februar 2025
- 8. Einwendungen gegen die Klauselerteilung im VollstreckungsverfahrenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 1. März 2012