BGH
2. Juli 2014
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 02.07.2014 - 5 StR 276/14 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 276/14 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Juli 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2014 beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Februar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Rahmen der Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung nach § 67e StGB wird das nicht übermäßig große Gewicht der Anlasstaten im Blick zu behalten sein (BVerfGE 70, 297).
Unterschrift
Basdorf Sander Schneider
Berger Bellay