BAG, Urteil vom 14.04.2011 - 6 AZR 727/09
LAG Hessen 24. August 2009
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BAG 14. April 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin war geringfügig beschäftigt und erhielt eine Kündigung durch den Niederlassungsleiter der Beklagten. Im Arbeitsvertrag war die Kündigungsbefugnis des Niederlassungsleiters genannt, jedoch ohne Nennung der Person. Die Klägerin wies die Kündigung wegen fehlender Vollmachtsurkunde gemäß § 174 BGB zurück.

Entscheidungsgründe
Die Kündigung ist nach § 174 Satz 1 BGB unwirksam, da keine Vollmachtsurkunde vorgelegt wurde und die Klägerin unverzüglich zurückwies. Ein Inkenntnissetzen gemäß § 174 Satz 2 BGB erfordert mehr als die bloße Nennung der Funktion im Arbeitsvertrag; es muss ein zusätzliches Handeln erfolgen, das dem Arbeitnehmer die Identifikation des Stelleninhabers ermöglicht. Dies unterblieb hier.

Praxishinweis
Für wirksame Kündigungen durch bevollmächtigte Stelleninhaber genügt die bloße Hinweisformulierung im Arbeitsvertrag nicht. Arbeitgeber müssen Arbeitnehmern vor Kündigung den konkreten Namen des Kündigungsberechtigten oder einen zumutbaren Informationszugang hierzu ermöglichen, um Rückweisungsrechte nach § 174 BGB auszuschließen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 14.04.2011 - 6 AZR 727/09
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 6 AZR 727/09
Entscheidungsdatum : 13. April 2011
Amtliche Quelle :

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