BAG, Urteil vom 20.09.2006 - 6 AZR 82/06
BAG 20. September 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war bei einem Staatsbetrieb (LTV) des Beklagten beschäftigt. Die Kündigung erfolgte durch den stellvertretenden Geschäftsführer mit „i.V.“-Unterschrift ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde. Streit besteht über Wirksamkeit der Kündigung und Anwendbarkeit von § 174 BGB.

Entscheidungsgründe
§ 174 BGB findet auch im öffentlichen Dienst Anwendung. Die Kündigung ist nicht wegen fehlender Vollmachtsurkunde unwirksam, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Vertretungsmacht des Unterzeichners informiert hat (§ 174 Satz 2 BGB). Der Stellvertreter des Geschäftsführers ist kein organschaftlicher Vertreter, sondern handelt rechtsgeschäftlich. Die Zurückweisung der Kündigung nach § 174 Satz 1 BGB scheidet aus, wenn Kenntnis der Vertretungsmacht vorliegt. Die Sache wird zur Feststellung der Kenntnis an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei Kündigungen im öffentlichen Dienst ist § 174 BGB zu beachten. Vertretungsmacht muss dem Arbeitnehmer bekannt sein oder durch Vorlage einer Vollmacht nachgewiesen werden. Organmäßige Vertretung schließt § 174 BGB aus, bei rechtsgeschäftlicher Vertretung ist eine Vollmachtsvorlage oder Kenntnis erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 20.09.2006 - 6 AZR 82/06
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 6 AZR 82/06
Entscheidungsdatum : 19. September 2006

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