BAG, Beschluss vom 29.07.2009 - 7 ABR 27/08
LAG Nürnberg 21. Februar 2008
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BAG 29. Juli 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin (Gewerkschaft) beanstandet die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl, die auf Grundlage eines Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zwischen der Beklagten (Arbeitgeberin) und einer anderen Gewerkschaft abgeschlossen wurde. Streit besteht über die Zulässigkeit des Tarifvertragsabschlusses ohne Beteiligung aller tarifzuständigen Gewerkschaften.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf, da ein Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG von einer tarifzuständigen und im Betrieb vertretenen Gewerkschaft ohne Mitwirkung anderer gleichfalls tarifzuständiger Gewerkschaften abgeschlossen werden kann. Die Abschlussfreiheit wird durch mögliche Tarifkonkurrenz nicht eingeschränkt, da dies verfassungsrechtlich unzulässig ist (Art. 9 Abs. 3 GG). Die Wirksamkeit des Tarifvertrags und die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sind vom Landesarbeitsgericht neu zu prüfen.

Praxishinweis
Tarifverträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG können von einer einzelnen tarifzuständigen und im Betrieb vertretenen Gewerkschaft ohne Beteiligung konkurrierender Gewerkschaften abgeschlossen werden. Die Abschlussfreiheit ist verfassungsrechtlich geschützt und darf nicht durch ein Mehrheits- oder Repräsentationsprinzip eingeschränkt werden.

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  • 1BAG, Beschluss vom 24.04.2013, 7 ABR 71/11Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 23. August 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Beschluss vom 29.07.2009 - 7 ABR 27/08
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 7 ABR 27/08
Entscheidungsdatum : 28. Juli 2009

Vollständiger Text