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1. April 2005
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19. Juli 2024
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2. Februar 2026
2. Februar 2026
(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen. Der Vorsitzende kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.
(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.
Fachbeiträge • 46
- 1. § 116 Urteilsverkündung und ZustellungEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 20. Mai 2026
- 2. § 116 Urteilsverkündung und ZustellungEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 20. Mai 2026
- 3. Anwaltswechsel - und die Ladung zum anstehenden VerhandlungsterminEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 27. Januar 2015
- 4. Schriftformerfordernis bei Computerfax entbehrlichEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 16. November 2022
- 5. Umfassender Anspruch & ÜberlassungEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 23. Juli 2024
- 6. Anrechnung der zu Gunsten der Schwester erlangten UnterhaltszahlungenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 15. Dezember 2011
- 7. Entscheidung findenEingeschränkter Zugriffwww.bundesverfassungsgericht.de
- 8. Entscheidung findenEingeschränkter Zugriffwww.bundesverfassungsgericht.de
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 21/6231 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/5618 - Behördenunabhängige AsylverfahrensberatungBundestag Drucksachen · 1. Juni 2026