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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 16.07.2008 - 5 C 26/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 C 26/07 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Juli 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Niedersächsisches OVG; 22.03.2006; OVG 4 LB 153/04
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Juli 2008 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen beschlossen:
Nach Annahme des durch Beschluss vom 7. Juli 2008 vorgeschlagenen Vergleichs wird das Verfahren eingestellt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zum Abschluss des Vergleichs auf 642,88 EUR und für die Zeit danach auf 1 300 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin und der Beklagte haben den Vergleichsvorschlag des Senats mit Telefax vom 9. Juli 2008 (Beklagter) und 10. Juli 2008 (Klägerin) angenommen. Durch den Abschluss des Vergleichs (§ 106 Satz 2 VwGO) ist das Verfahren beendet. Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO ein.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 GKG.