BAG, Urteil vom 21.04.2005 - 2 AZR 162/04
LAG München 28. Oktober 2003
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BAG 21. April 2005

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin war bei den Beklagten, einer zahnärztlichen GbR, als Zahntechnikerin angestellt. Die Beklagten kündigten das Arbeitsverhältnis mit Schreiben, das nur von zwei der drei Gesellschafter unterzeichnet war. Streit besteht über die Wirksamkeit der Kündigung und die Kündigungsfrist.

Entscheidungsgründe
Die Kündigung ist gemäß § 623 BGB unwirksam, da die gesetzliche Schriftform nicht gewahrt ist. Die Urkunde muss alle Erklärenden eigenhändig unterzeichnen oder einen klaren Vertretungszusatz enthalten. Das Fehlen der Unterschrift eines Gesellschafters ohne Vertretungszusatz lässt die Kündigung unklar und damit unwirksam.

Praxishinweis
Bei Kündigungen durch GbR-Gesellschafter ist auf die vollständige eigenhändige Unterzeichnung aller Gesellschafter oder einen eindeutigen Vertretungszusatz zu achten. Unterschriftenmängel führen zur Unwirksamkeit der Kündigung und Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 21.04.2005 - 2 AZR 162/04
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 162/04
Entscheidungsdatum : 20. April 2005

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