BGH, Urteil vom 21.11.2012 - XII ZR 150/10
AG Wesel 8. Februar 2010
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OLG Düsseldorf 27. Oktober 2010
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BGH 21. November 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt als Sozialhilfeträgerin Elternunterhalt gemäß §§ 1601, 1602, 1610 BGB für eine im Pflegeheim untergebrachte, sozialhilfebedürftige Mutter. Der Beklagte verfügt über Einkommen und Vermögen, bestreitet die Notwendigkeit der geltend gemachten Heimkosten und verweist auf eine kostengünstigere Heimunterbringung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da der Beklagte die Notwendigkeit der Heimkosten substantiiert bestritten hat, wodurch die Klägerin die Beweislast trägt (§ 1610 Abs. 1 BGB). Die Wahl eines teureren Heims ist nur bei Unzumutbarkeit der günstigeren Alternative gerechtfertigt. Der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB XII ist als Bedarf anzuerkennen. Vermögen des Unterhaltspflichtigen ist unter Berücksichtigung der statistischen Lebenserwartung in eine Monatsrente umzuwandeln und entsprechend einzusetzen (§ 1603 BGB). Die bisherige Vermögensbewertung ist veraltet und zu korrigieren.

Praxishinweis
Bei Elternunterhalt ist die Notwendigkeit der Heimkosten vom Unterhaltspflichtigen substantiiert zu bestreiten; die Beweislast für die Angemessenheit liegt beim Unterhaltsberechtigten. Vermögenseinsatz bemisst sich an einer lebensdauerorientierten Rentenumrechnung. Sozialhilferechtliche Kostenanerkennung begründet keine automatische Unterhaltspflicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.11.2012 - XII ZR 150/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 150/10
Entscheidungsdatum : 20. November 2012
Amtliche Quelle :

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