BGH, Urteil vom 29.11.2011 - XI ZR 370/10
BGH 29. November 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Ausgleich für missbräuchliche Bargeldabhebungen mit dessen Kreditkarte unter Eingabe der korrekten PIN. Die AGB der Klägerin begrenzen die Haftung des Karteninhabers vor Verlustanzeige auf 50 EUR und setzen ein tägliches Auszahlungslimit von 1.000 EUR. Die Revision des Beklagten wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf, da die Bank die Voraussetzungen für den Anscheinsbeweis nach § 280 Abs. 1 BGB nicht ausreichend dargelegt hat: Es fehlt der Nachweis, dass die Originalkarte bei den Abhebungen eingesetzt wurde. Die Haftungsbeschränkung auf 50 EUR in Ziff. 10.1 AGB gilt auch bei Verschulden des Karteninhabers. Das tägliche Auszahlungslimit begrenzt die Haftung des Kunden, wenn die Bank ihre Sicherungspflicht verletzt.

Praxishinweis
Für die Haftung des Karteninhabers bei missbräuchlicher Nutzung ist der Nachweis des Einsatzes der Originalkarte zwingend. AGB-Haftungsbeschränkungen auf 50 EUR gelten auch bei Verschulden. Tageslimits in AGB können die Haftung begrenzen, wenn die Bank Sicherungspflichten verletzt. Gebührenansprüche für Rücklastschriften und Kontoauszüge sind restriktiv zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.11.2011 - XI ZR 370/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 370/10
Entscheidungsdatum : 28. November 2011
Amtliche Quelle :

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