BGH, Urteil vom 02.02.2011 - VIII ZR 74/10
BGH 2. Februar 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin mietete eine Wohnung und nahm ohne ausdrückliche Zustimmung der Beklagten eine Untervermietung vor. Trotz eines vertraglich eingeräumten Anspruchs auf Erlaubnis verweigerten die Beklagten die Zustimmung und kündigten das Mietverhältnis fristlos sowie ordentlich. Die Klägerin begehrt die Abweisung der Räumungswiderklage.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 553 BGB. Das Gericht bestätigt, dass eine Untervermietung ohne Erlaubnis eine Pflichtverletzung darstellt, auch bei bestehendem Erlaubnisanspruch. Die Kündigung ist jedoch rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), wenn der Vermieter die Erlaubnis unberechtigt verweigert und somit selbst vertragswidrig handelt.

Praxishinweis
Vermieter dürfen eine Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung nicht stützen, wenn sie die erforderliche Erlaubnis trotz berechtigtem Antrag rechtswidrig verweigern. Die Bezugnahme auf frühere Kündigungsschreiben zur Begründung ist zulässig und entlastet den Vermieter von Wiederholungen im Kündigungsschreiben.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 02.02.2011 - VIII ZR 74/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 74/10
Entscheidungsdatum : 1. Februar 2011
Amtliche Quelle :

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