BGH, Urteil vom 03.12.2015 - VII ZR 100/15
OLG Karlsruhe 17. April 2015
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BGH 3. Dezember 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von ihrem ehemaligen Handelsvertreter Auskunft und Unterlassung wegen angeblicher Verstöße gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (Abwerbung von Kunden) aus einem Vermögensberatervertrag. Das Vertragsverhältnis endete zum 30. September 2011.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot in den AGB der Klägerin ist gemäß §§ 305 ff., 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 BGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Insbesondere ist die Reichweite des Abwerbeverbots unklar, sodass eine unangemessene Benachteiligung vorliegt. Eine Karenzentschädigung wurde nicht konkret vereinbart.

Praxishinweis
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote in AGB bedürfen klarer, verständlicher Formulierungen und einer konkreten Karenzentschädigung. Unbestimmte Abwerbeverbote sind unwirksam und führen zur Klageabweisung. Salvatorische Klauseln können eine Unwirksamkeit nicht heilen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 03.12.2015 - VII ZR 100/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 100/15
Entscheidungsdatum : 2. Dezember 2015
Amtliche Quelle :

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