BGH, Urteil vom 20.01.2015 - II ZR 369/13
LG Hamburg 7. März 2013
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BGH 20. Januar 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen ein im Auseinandersetzungsvertrag vereinbartes Wettbewerbsverbot. Dieses untersagte der Beklagten, Kunden der Klägerin im Bereich Arbeitnehmerüberlassung anzusprechen. Das Verbot war auf fünf Jahre befristet.

Entscheidungsgründe
Das Wettbewerbsverbot überschreitet mit fünf Jahren die zulässige Höchstdauer von zwei Jahren und ist daher nach § 138 BGB sittenwidrig und nichtig. Die Vertragsstrafe kann nicht geltend gemacht werden, da die Unterlassungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Verstöße bereits erloschen war.

Praxishinweis
Kundenschutzklauseln zwischen GmbH und ausscheidenden Gesellschaftern sind auf maximal zwei Jahre zu begrenzen. Längere Wettbewerbsverbote sind regelmäßig nichtig und führen zur Klageabweisung trotz vereinbarter Vertragsstrafe. Revision ist zulässig bei Überschreitung der zeitlichen Grenzen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.01.2015 - II ZR 369/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : II ZR 369/13
Entscheidungsdatum : 19. Januar 2015
Amtliche Quelle :

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