BSG, Urteil vom 01.03.2011 - B 7 AL 26/09 R
LSG Baden-Württemberg 15. Juli 2009
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BSG 1. März 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt für den Zeitraum 2.2. bis 9.6.2007 höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung eines erhöhten Freibetrags für Nebeneinkommen. Streitgegenstand ist die Anrechnung von Nebeneinkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 141 SGB III, insbesondere ob Verletztengeld als Arbeitsentgelt anzurechnen ist.

Entscheidungsgründe
Das LSG hat den Freibetrag nach § 141 Abs. 2 SGB III zu Unrecht gewährt, da der Kläger in den letzten 18 Monaten vor Anspruchsentstehung keine geringfügige Beschäftigung tatsächlich ausgeübt hat. Verletztengeld ist keine Erwerbstätigkeit und somit kein Arbeitsentgelt i.S.d. § 141 SGB III. Die Revision der Beklagten ist begründet, das Urteil wird aufgehoben und zurückverwiesen.

Praxishinweis
Verletztengeld ersetzt keine tatsächliche Erwerbstätigkeit und begründet keinen Anspruch auf den erhöhten Freibetrag nach § 141 Abs. 2 SGB III. Für die Anrechnung von Nebeneinkommen auf Arbeitslosengeld ist die tatsächliche Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung erforderlich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 01.03.2011 - B 7 AL 26/09 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 7 AL 26/09 R
    Entscheidungsdatum : 28. Februar 2011
    Amtliche Quelle :

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