BGH, Urteil vom 17.07.2025 - III ZR 92/24
AG Köln 26. April 2023
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LG Köln 18. Juli 2024
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BGH 17. Juli 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte kündigt den Pachtvertrag über elf Kleingartenparzellen, die als fiktive Dauerkleingärten gemäß § 16 Abs. 2 BKleingG gelten. Die Beklagte plant eine anderweitige Nutzung der Fläche, gestützt auf einen Bauvorbescheid. Der Kläger begehrt Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung.

Entscheidungsgründe
Die Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG ist für fiktive Dauerkleingärten ausgeschlossen, da diese nach § 16 Abs. 2 BKleingG wie Dauerkleingärten (§ 1 Abs. 3 BKleingG) zu behandeln sind. Eine Kündigung setzt eine planungsrechtlich „vorgesehene“ Nutzungsänderung durch Bebauungsplan voraus, nicht nur eine planungsrechtliche Zulässigkeit. Der Bauvorbescheid begründet keine Kündigungsmöglichkeit.

Praxishinweis
Für Pachtverhältnisse über fiktive Dauerkleingärten ist eine Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG unzulässig. Verpächter müssen für Nutzungsänderungen einen Bebauungsplan aufstellen. Bauvorbescheide begründen keine Kündigungsbefugnis. Dies schützt Pächter vor vorzeitiger Vertragsbeendigung ohne planungsrechtliche Grundlage.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.07.2025 - III ZR 92/24
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 92/24
Entscheidungsdatum : 16. Juli 2025
Amtliche Quelle :

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