BSG, Urteil vom 08.10.2019 - B 1 A 3/19 R
LSG Berlin-Brandenburg 27. März 2019
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BSG 8. Oktober 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, eine Krankenkasse, schloss mit einem privaten Dienstleister Verträge zur Durchführung von Versorgungs- und Fallmanagementprogrammen für Versicherte mit schwerwiegenden Erkrankungen. Die Beklagte, als Aufsichtsbehörde, untersagte die Fortführung mangels Rechtsgrundlage und wegen Datenschutzverstößen.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Klägerin darf nach §§ 11 Abs. 4, 39 Abs. 1a, 44 Abs. 4, 197b und 284 SGB V kein eigenständiges Versorgungsmanagement ohne Einbeziehung der Leistungserbringer durchführen und keine Kernaufgaben der GKV auf private Dritte übertragen. Die Aufsichtsanordnung ist formell und materiell rechtmäßig, insbesondere wegen fehlender gesetzlicher Ermächtigung und Datenschutzverstößen.

Praxishinweis
Krankenkassen dürfen Versorgungsmanagementprogramme nur in eigener Verantwortung und unter Einbindung der Leistungserbringer erbringen. Die Übertragung wesentlicher Beratungs- und Unterstützungsleistungen an private Dritte ist unzulässig und kann zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen führen. Datenschutzvorgaben sind strikt zu beachten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 08.10.2019 - B 1 A 3/19 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 A 3/19 R
    Entscheidungsdatum : 7. Oktober 2019
    Amtliche Quelle :

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