BGH, Beschluss vom 21.09.2016 - XII ZB 264/13
OLG Frankfurt 22. April 2013
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BGH 21. September 2016

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Sachverhalt
Die Parteien streiten über den Versorgungsausgleich nach § 3, § 5 Abs. 2, § 27 VersAusglG. Der Kläger entzog durch Kapitalwahlrecht ein betriebliches Anrecht dem Ausgleich. Die Ehe wurde 1998 geschieden, das Verfahren mehrfach ausgesetzt und wiederaufgenommen. Der Kläger begehrt vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine grobe Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) zugunsten des Klägers. Die Kapitalisierung des Anrechts bei der VBL stellt ein treuwidriges Verhalten dar, das eine Teilhabe der Beklagten an ihren Anrechten ausschließt. Die interne Teilung der übrigen Anrechte ist rechtmäßig, eine Kürzung wegen laufender Rentenzahlungen unzulässig.

Praxishinweis
Die Härteklausel des § 27 VersAusglG greift nur bei treuwidrigem Entzug von Versorgungsanrechten ohne Ausgleichsmöglichkeit. Kapitalwahlrechte können den Versorgungsausgleich entziehen, führen aber nicht automatisch zum Ausschluss der Gegenanrechte. Sorgfältige Prüfung der Vermögens- und Unterhaltslage ist erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 21.09.2016 - XII ZB 264/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 264/13
Entscheidungsdatum : 21. September 2016
Amtliche Quelle :

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