BGH, EuGH-Vorlage vom 11.02.2025 - KZR 74/23
LG Düsseldorf 10. Dezember 2021
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OLG Düsseldorf 27. Juli 2023
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BGH 11. Februar 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt von ihrem Leitungsorgan Ersatz des gegen sie verhängten Kartellbußgelds (4,1 Mio. EUR) sowie Aufklärungs- und Rechtsverteidigungskosten. Der Beklagte war Geschäftsführer und Vorstand, gegen ihn und die Klägerin wurden Bußgelder wegen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV verhängt.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend sind § 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 AktG, § 30 OWiG, §§ 81 ff. GWB und Art. 101 AEUV. Das Gericht hält eine Einschränkung der Organhaftung wegen kartellrechtlicher Verbandssanktionen nicht für zwingend, da weder nationales noch Unionsrecht einen Rückgriffsausschluss klar vorsehen. Die Organhaftung dient der Verhaltenssteuerung und Schadenskompensation, ohne den Sanktionszweck der Bußgeldregelungen zu unterlaufen.

Praxishinweis
Kartellbußgelder können grundsätzlich von Leitungsorganen ersetzt verlangt werden, auch wenn D&O-Versicherungen bestehen. Die Entscheidung klärt die unionsrechtliche Zulässigkeit des Bußgeldregressanspruchs und stärkt die gesellschaftsrechtliche Haftung als Compliance-Instrument bei Kartellverstößen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, EuGH-Vorlage vom 11.02.2025 - KZR 74/23
Gericht : BGH
Aktenzeichen : KZR 74/23
Entscheidungsdatum : 10. Februar 2025
Amtliche Quelle :

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