BGH, Urteil vom 07.04.2021 - VIII ZR 49/19
LG Münster 14. Mai 2018
>
OLG Hamm 28. Januar 2019
>
BGH 7. April 2021
>
OLG Hamm 5. Oktober 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin ersteigert auf einer öffentlich zugänglichen Auktion ein dreieinhalbjähriges Reitpferd vom Beklagten, einem Pferdezuchtverband. Nach Ankunft in England zeigt das Pferd Lahmheit. Die Klägerin erklärt Rücktritt und verlangt Kaufpreisrückzahlung nebst Aufwendungsersatz.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt fest, dass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf gemäß §§ 13, 14, 474 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, obwohl die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs wegen § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB (öffentlich zugängliche Versteigerung) nicht anwendbar sind. Die Klägerin handelt als Verbraucherin, der Haftungsausschluss greift nicht. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist verfahrensfehlerhaft, da wesentliche Beweisanträge übergangen wurden. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei Auktionen im Sinne des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB ist der Käufer grundsätzlich Verbraucher, auch bei umfangreichem Pferdebetrieb. Haftungsausschlüsse greifen nicht uneingeschränkt. Sorgfältige Beweisaufnahme ist bei Mängelrügen essenziell, insbesondere bei tierärztlichen Gutachten und Zeugen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge2

  • 1Zahnarztpraxis professionellEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 2Zahnarztpraxis professionellEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 07.04.2021 - VIII ZR 49/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 49/19
Entscheidungsdatum : 6. April 2021
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text