BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3/13
VGH Baden-Württemberg 22. November 2012
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BVerwG 23. Oktober 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wird die Fahrerlaubnis entzogen wegen Fahrens unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von 1,3 ng/ml. Streitgegenstand ist, ob er als gelegentlicher Konsument im Sinne von Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV anzusehen ist und ob er Konsum und Fahren hinreichend trennt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Fahrerlaubnisentziehung gemäß §§ 3 Abs. 1 StVG, 11 Abs. 7, 46 Abs. 1 FeV, Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV. Gelegentlicher Konsum liegt bei mindestens zwei Konsumvorgängen mit zeitlichem Zusammenhang vor. Ab 1,0 ng/ml THC ist eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich, weshalb keine Trennung von Konsum und Fahren vorliegt. Ein Sicherheitsabschlag vom Messwert ist nicht erforderlich.

Praxishinweis
Fahrerlaubnisbehörden dürfen bei THC-Werten ab 1,0 ng/ml ohne weiteres medizinisch-psychologisches Gutachten die Fahreignung versagen. Ein einmaliger Konsum wird nicht als gelegentlich gewertet, wenn ein zeitlicher Zusammenhang fehlt. Messungenauigkeiten führen nicht zu Wertminderungen im Fahrerlaubnisverfahren.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3/13
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 3 C 3/13
    Entscheidungsdatum : 23. Oktober 2014
    Amtliche Quelle :

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