BGH, Urteil vom 14.05.2014 - VII ZR 334/12
BGH 14. Mai 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Werklohn aus einem Bauvertrag, der auf einem Angebot der Beklagten beruht. Die Klägerin ändert den Vertragsentwurf inhaltlich, insbesondere Zahlungsmodalitäten und Aufrechnungsverbot, und sendet diesen mit Begleitschreiben zurück. Die Beklagte erkennt die Änderungen nach eigenen Angaben nicht. Die Beklagte will mit einem Kostenvorschussanspruch aufrechnen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Entscheidung auf, da die Klägerin ihren abweichenden Vertragswillen nicht klar und unzweideutig gemäß § 150 Abs. 2 BGB zum Ausdruck bringt. Die Änderungen sind im Schriftbild kaum erkennbar und werden durch das Begleitschreiben als unveränderte Annahme getarnt. Die Beklagte durfte daher auf den ursprünglichen Vertrag vertrauen. Die Aufrechnung ist nicht ohne weitere Prüfung ausgeschlossen (§ 389 BGB).

Praxishinweis
Vertragliche Abweichungen müssen klar und unmissverständlich kommuniziert werden. Verdeckte Änderungen mit gleichem Schriftbild und irreführendem Begleitschreiben können zur Wirksamkeit des ursprünglichen Angebots führen. Aufrechnungsverbote sind nur wirksam, wenn der geänderte Vertragsschluss eindeutig erfolgt ist.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 14.05.2014 - VII ZR 334/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VII ZR 334/12
    Entscheidungsdatum : 13. Mai 2014
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text