BGH, Beschluss vom 06.02.2013 - XII ZB 582/12
LG Kassel 24. September 2012
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BGH 6. Februar 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein berufsmäßiger Betreuer verlangt Vergütung für einen Zeitraum, in dem der Betreute über eine Kapitallebensversicherung und ein selbstgenutztes Hausgrundstück verfügt. Die Staatskasse verweigert die Zahlung mit Verweis auf Mittellosigkeit des Betreuten nach Rückforderungsbescheid.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet unter Bezugnahme auf §§ 5 VBVG, 1836c BGB, 90 SGB XII, dass der Betreute im Vergütungszeitraum vermögend war, da die Lebensversicherung als verwertbares Vermögen gilt und der Rückforderungsbescheid erst nach dem Zeitraum erging. Das Hausgrundstück ist als Schonvermögen zu qualifizieren, da der Betroffene es selbst bewohnt. Die Staatskasse haftet dennoch als Vorleistungsträger, da die Mittellosigkeit zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung maßgeblich ist.

Praxishinweis
Für die Vergütungsbemessung des Betreuers ist auf den Vermögensstatus im Vergütungszeitraum abzustellen, für die Haftung der Staatskasse hingegen auf den Vermögensstatus bei der letzten Tatsachenentscheidung. Hausgrundstücke sind Schonvermögen, auch ohne Angehörige, wenn sie vom Betreuten selbst bewohnt werden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 06.02.2013 - XII ZB 582/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XII ZB 582/12
    Entscheidungsdatum : 5. Februar 2013
    Amtliche Quelle :

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