BSG, Urteil vom 08.07.2009 - B 11 AL 17/08 R
LSG Baden-Württemberg 11. Mai 2007
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BSG 8. Juli 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger widerspricht dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses bei Teilbetriebsübergang (§ 613a BGB) und schließt anschließend einen Aufhebungsvertrag. Die Beklagte verhängt eine Sperrzeit nach § 144 SGB III wegen Arbeitsaufgabe. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Sperrzeit und der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Entscheidungsgründe
Das BSG hebt die Sperrzeit auf, da der Widerspruch gegen den Betriebsübergang kein Lösen des Beschäftigungsverhältnisses darstellt. Entscheidend ist, ob eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrags drohte (§ 144 Abs. 1 SGB III). Die Vorinstanz hat hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die Sozialauswahl nach § 1 KSchG ist auch bei unbegründetem Widerspruch zu prüfen.

Praxishinweis
Widerspruch gegen Betriebsübergang begründet keine Sperrzeit. Bei Aufhebungsvertrag ist die hypothetische Rechtmäßigkeit einer drohenden Kündigung und deren Zumutbarkeit zu prüfen. Sozialauswahlpflicht gilt auch bei Widerspruch ohne Begründung. Arbeitgeber müssen hierzu umfassend darlegen und beweisen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 08.07.2009 - B 11 AL 17/08 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 11 AL 17/08 R
Entscheidungsdatum : 7. Juli 2009
Amtliche Quelle :

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