BGH, Urteil vom 19.10.2017 - III ZR 565/16
BGH 19. Oktober 2017

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung bei Beteiligung an einem Schiffsfonds (20.000 EUR zzgl. 5 % Agio). Streit besteht über die Aufklärungspflicht der Beklagten zu Vertriebsprovisionen, insbesondere ob das Agio bei der Berechnung der 15 %-Grenze einzubeziehen ist, sowie über die Prospektübergabe.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Aufklärungspflicht über Vertriebsprovisionen, wenn diese einschließlich Agio 15 % des Eigenkapitals überschreiten (§§ 195, 199 BGB). Die Beklagte hat die behauptete fehlende Prospektübergabe hinreichend bestritten, da der Kläger ein Empfangsbekenntnis unterschrieb und die Beklagte den Zeugen nicht erreichen kann (§ 138 ZPO). Die Sache wird zur Beweisaufnahme zurückverwiesen.

Praxishinweis
Anlageberater müssen Vertriebsprovisionen einschließlich Agio offenlegen, wenn sie 15 % des Eigenkapitals übersteigen. Bei behaupteter fehlender Prospektübergabe genügt ein gesondertes Empfangsbekenntnis als substantiiertes Bestreiten, wenn weitere Aufklärung unzumutbar ist. Die Darlegungs- und Beweislast bleibt beim Anleger.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 19.10.2017 - III ZR 565/16
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : III ZR 565/16
    Entscheidungsdatum : 19. Oktober 2017
    Amtliche Quelle :

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