BGH, Urteil vom 24.04.2015 - V ZR 138/14
AG Bergisch Gladbach 17. Mai 2013
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LG Köln 30. Mai 2014
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BGH 24. April 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger verlangen von den Beklagten Unterlassung der Nutzung eines Privatwegs, der über ihr Eigentum führt. Das beklagte Grundstück ist nur über diesen Weg mit dem Pkw erreichbar, eine alternative Zufahrt über öffentliche Wege wurde nicht realisiert. Die Beklagten berufen sich auf ein Notwegrecht.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend sind §§ 917, 918, 1004 BGB. Das Gericht verneint die Verwirkung des Unterlassungsanspruchs und stellt klar, dass ein Notwegrecht nach § 917 Abs. 1 BGB besteht, wenn dem Grundstück die ordnungsmäßige Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt. Die Ursache des Verbindungsverlusts ist unbeachtlich; eine willkürliche Herbeiführung der Notlage liegt nicht vor (§ 918 BGB). Die technische und wirtschaftliche Zumutbarkeit einer alternativen Zufahrt ist vom Berufungsgericht neu zu prüfen.

Praxishinweis
Für die Beurteilung eines Notwegrechts ist die objektive ordnungsmäßige Nutzung des Grundstücks maßgeblich, unabhängig von der Erschließungshistorie. Die bloße Kenntnis und Inkaufnahme der Erschwernisse durch den Eigentümer schließt ein Notwegrecht nicht aus. Die Zumutbarkeit alternativer Zugänge ist sorgfältig zu prüfen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 24.04.2015 - V ZR 138/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 138/14
    Entscheidungsdatum : 23. April 2015
    Amtliche Quelle :

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