BGH, Urteil vom 19.04.2018 - I ZR 154/16
LG Köln 29. September 2015
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OLG Köln 24. Juni 2016
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OLG Köln 21. Dezember 2017
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BGH 19. April 2018
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BGH 21. November 2018
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BVerfG 22. August 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin betreibt werbefinanzierte Online-Medien, die Beklagte vertreibt eine Werbeblocker-Software mit Blacklist- und entgeltlich nutzbarer Whitelist-Funktion. Die Klägerin verlangt Unterlassung und Schadensersatz wegen angeblicher gezielter Behinderung und aggressiver Geschäftspraktik.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine unlautere zielgerichtete Behinderung gem. § 4 Nr. 4 UWG, da die Software keine unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf das Angebot der Klägerin ausübt und der Nutzer die Blockade selbst steuert. Ebenso liegt keine aggressive Geschäftsprache i.S.d. § 4a UWG vor, da keine unzulässige Beeinflussung werbewilliger Unternehmen durch die Whitelist besteht. Schadensersatzansprüche scheitern mangels Wettbewerbswidrigkeit.

Praxishinweis
Der Vertrieb von Werbeblocker-Software mit Whitelist-Modell ist keine unlautere Behinderung oder aggressive Geschäftspraktik. Medienunternehmen müssen sich gegen Werbeblocker durch eigene technische oder wirtschaftliche Maßnahmen schützen; ein Unterlassungsanspruch gegen Werbeblocker-Anbieter besteht nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.04.2018 - I ZR 154/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 154/16
Entscheidungsdatum : 18. April 2018
Amtliche Quelle :

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