BGH, Urteil vom 09.02.2024 - V ZR 33/23
LG Köln 26. Januar 2023
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BGH 9. Februar 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt auf Antrag eines Eigentümers gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG die Errichtung einer Rampe und Terrasse zur Barrierefreiheit. Die Kläger wenden sich mit Anfechtungsklage gegen den Gestattungsbeschluss, der von den Vorinstanzen unterschiedlich bewertet wurde.

Entscheidungsgründe
Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und weist die Klage ab. Maßgeblich ist, dass bei Anfechtung eines Beschlusses nach § 20 Abs. 2 WEG nur geprüft wird, ob die Maßnahme gemäß § 20 Abs. 4 Halbs. 1 WEG eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage darstellt oder unbillige Benachteiligungen verursacht. Die Barrierefreiheitsmaßnahme ist typischerweise privilegiert und führt nicht zu einer grundlegenden Umgestaltung oder unbilliger Benachteiligung.

Praxishinweis
Bei Anfechtung von Beschlüssen über bauliche Veränderungen nach § 20 WEG ist der Prüfungsmaßstab auf die Grenzen des § 20 Abs. 4 WEG zu beschränken. Anspruchsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 WEG sind nur bei Ablehnung des Individualanspruchs relevant, nicht bei Gestattungsbeschlüssen der Gemeinschaft.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.02.2024 - V ZR 33/23
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 33/23
Entscheidungsdatum : 8. Februar 2024
Amtliche Quelle :

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