BGH, Urteil vom 09.02.2024 - V ZR 244/22
LG München I 8. Dezember 2022
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BGH 9. Februar 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger sind Wohnungseigentümer einer denkmalgeschützten Wohnanlage und verlangen die gerichtliche Ersetzung eines Beschlusses zur Errichtung eines Personenaufzugs im Hinterhaus. Die Beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) lehnt dies ab. Die Kläger sind nicht gehbehindert.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Anspruch auf Beschlussersetzung gemäß §§ 20 Abs. 1, 2, 4, 21 WEG. Die Errichtung des Aufzugs ist eine privilegierte, angemessene bauliche Veränderung zum Zweck der Barrierefreiheit. Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage oder unbillige Benachteiligung liegt nicht vor. Die Darlegungs- und Beweislast für die Angemessenheit trägt der klagende Eigentümer, die GdWE muss atypische Nachteile darlegen.

Praxishinweis
Nach dem seit 1.12.2020 geltenden WEG können bauliche Veränderungen mit ausschließlicher Nutzungsbefugnis auch ohne gesonderte Vereinbarung beschlossen werden. Die Angemessenheit privilegierter Maßnahmen ist nur in Ausnahmefällen zu verneinen; öffentlich-rechtliche Genehmigungen sind bei der Ausführungsplanung zu prüfen, nicht bei der Beschlussersetzung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.02.2024 - V ZR 244/22
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 244/22
Entscheidungsdatum : 8. Februar 2024
Amtliche Quelle :

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