BGH, EuGH-Vorlage vom 18.05.2017 - I ZR 3/16
LG Berlin 9. Februar 2015
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BGH 18. Mai 2017
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BGH 29. März 2018
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EuGH 12. April 2018
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BGH 13. Dezember 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Taxiunternehmer, verlangt von der Beklagten, die über eine App Mietwagen mit Fahrern vermittelt, Unterlassung wegen Verstoßes gegen § 49 Abs. 4 PBefG. Die Beklagte bestimmt Preisgestaltung, Zahlungsabwicklung und bewirbt die Fahrzeuge unter eigener Marke. Die Revision ist zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht sieht in der App eine unzulässige unmittelbare Auftragserteilung an Fahrer, die nicht zuerst am Betriebssitz eingehen (§ 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG). Die Beklagte haftet als Teilnehmerin an Wettbewerbsverstößen (§ 3a UWG). Die Dienstleistung ist als Verkehrsdienstleistung im Sinne von Art. 58 AEUV und Art. 2 Abs. 2 Buchst. d RL 2006/123/EG zu qualifizieren. Ein Verbot ist unionsrechtlich wegen Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 16 Abs. 1 RL 2006/123/EG) gerechtfertigt.

Praxishinweis
Digitale Vermittlungsplattformen für Mietwagen mit Fahrern unterliegen den Anforderungen des PBefG, insbesondere der Pflicht, dass Beförderungsaufträge zuerst am Betriebssitz eingehen. Verstöße begründen Wettbewerbsverstöße und Unterlassungsansprüche. Die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit wird durch legitimen Schutz des Taxenverkehrs begrenzt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, EuGH-Vorlage vom 18.05.2017 - I ZR 3/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 3/16
Entscheidungsdatum : 17. Mai 2017
Amtliche Quelle :

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