BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 27.02.2018 - 2 BvR 2821/14
BVerfG 27. Februar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wendet sich gegen die Abweisung einer zweiten Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung von Zinsen und Vollstreckungskosten aus einem Vollstreckungsbescheid. Die erste Vollstreckungsgegenklage betraf nur einen Teil der Hauptforderung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erkennt einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, da das Landgericht wesentliche Einwendungen des Klägers, insbesondere zur Anwendbarkeit der Präklusionsvorschrift des § 767 Abs. 3 ZPO und zur Statthaftigkeit der Vollstreckungsgegenklage bezüglich Vollstreckungskosten, nicht ausreichend berücksichtigt hat. Die Kammer betont das Recht auf rechtliches Gehör und die Notwendigkeit effektiven Rechtsschutzes.

Praxishinweis
Vollstreckungsgegenklagen können auch auf Teilbeträge und Vollstreckungskosten gerichtet sein. Die Präklusion nach § 767 Abs. 3 ZPO ist auf den jeweiligen Klagegegenstand zu beschränken. Gerichte müssen alle wesentlichen Einwendungen prüfen, um Gehörsverstöße zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 27.02.2018 - 2 BvR 2821/14
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 2821/14
Entscheidungsdatum : 26. Februar 2018
Amtliche Quelle :

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