BGH, Urteil vom 05.10.2010 - VI ZR 286/09
BGH 5. Oktober 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wird als Unfallhelfer bei einem Verkehrsunfall auf der Autobahn durch ein schleuderndes Fahrzeug der Beklagten zu 1 verletzt. Er hatte sich auf dem Seitenstreifen aufgehalten, um ein Warndreieck aus dem Pkw der Beklagten zu 3 zu entnehmen und die Unfallstelle abzusichern.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten haften gesamtschuldnerisch gem. §§ 823 Abs. 1, 426 Abs. 1 BGB, §§ 7, 8 Nr. 2, 17, 18 StVG. Ein unfallursächliches Mitverschulden des Klägers wird verneint, da die Hilfeleistung unter den Umständen nicht pflichtwidrig war. Die Betriebsgefahr des erstunfallverursachenden Fahrzeugs wirkt sich auf den Zweitunfall aus, weshalb der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang besteht.

Praxishinweis
Bei mehreren Schädigern haftet jeder dem Geschädigten voll, ohne Verweis auf Tatbeiträge anderer (§ 426 Abs. 1 BGB). Unfallhelfer tragen kein Mitverschulden bei objektiv falscher, aber verständlicher Gefahreneinschätzung. Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG bei gelegentlicher Hilfeleistung scheidet regelmäßig aus.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 05.10.2010 - VI ZR 286/09
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VI ZR 286/09
    Entscheidungsdatum : 4. Oktober 2010
    Amtliche Quelle :

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