BGH, Urteil vom 01.06.2011 - VIII ZR 91/10
OLG Stuttgart 25. März 2010
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BGH 1. Juni 2011
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BGH 17. August 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagten mieten ein Einfamilienhaus und zahlen seit Mai 2007 die Miete wiederholt unpünktlich trotz Abmahnungen. Die Klägerin kündigt fristlos wegen fortdauernder Pflichtverletzung. Die Beklagte zu 1 verlangt Rückzahlung der Kaution, soweit sie drei Monatsmieten übersteigt.

Entscheidungsgründe
Die fristlose Kündigung ist gemäß §§ 543 Abs. 1, 3 BGB wirksam, da die fortgesetzte unpünktliche Mietzahlung trotz Abmahnungen eine gravierende Pflichtverletzung darstellt. Der Bereicherungsanspruch aus überhöhter Kaution über drei Monatsmieten ist nach § 812 Abs. 1 BGB begründet, jedoch verjährt nach § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2008, da Kenntnis der tatsächlichen Umstände genügt.

Praxishinweis
Fortdauernde unpünktliche Mietzahlungen trotz Abmahnung rechtfertigen fristlose Kündigung. Kautionszahlungen über drei Monatsmieten sind unwirksam; Rückforderungsansprüche verjähren regelmäßig drei Jahre nach Kenntnis der Tatsachen, nicht erst nach Kenntnis der Rechtswidrigkeit.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 01.06.2011 - VIII ZR 91/10
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 91/10
    Entscheidungsdatum : 31. Mai 2011
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text