BSG, Urteil vom 16.05.2024 - B 1 KR 7/23 R
SG Dresden 17. Juni 2020
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LSG Sachsen 21. September 2022
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BSG 16. Mai 2024

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Sachverhalt
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Fahrkosten zum Arbeitsplatz während einer isolierten stufenweisen Wiedereingliederung (3.–14.12.2018) ohne weitere Reha-Leistungen. Die Beklagte lehnte ab, das SG gab dem Kläger Recht, das LSG wies die Klage ab. Die Revision wurde zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind § 60 Abs. 5 SGB V i.V.m. §§ 44, 73 SGB IX. Die isolierte stufenweise Wiedereingliederung ist weder nach GKV- noch nach GRV-Recht eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Sie begründet keinen Anspruch auf Fahrkostenerstattung, da sie kein eigenständiges Reha-Leistungsangebot der Krankenkasse oder des Rentenversicherungsträgers darstellt, sondern lediglich ein Hinwirkungsgebot an den zuständigen Reha-Träger enthält.

Praxishinweis
Fahrkosten während einer isolierten stufenweisen Wiedereingliederung sind nicht erstattungsfähig. Nur wenn die Wiedereingliederung Bestandteil einer Gesamtmaßnahme mit medizinischer Reha ist, besteht ein Erstattungsanspruch, regelmäßig gegen den Rentenversicherungsträger. Die Krankenkasse ist insoweit nicht leistungspflichtig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 16.05.2024 - B 1 KR 7/23 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 1 KR 7/23 R
Entscheidungsdatum : 16. Mai 2024
Amtliche Quelle :

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