BGH, Beschluss vom 03.07.2018 - 4 StR 227/18
LG Dortmund 21. November 2017
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BGH 3. Juli 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte wird wegen Mordes, versuchten Raubes mit Todesfolge und Brandstiftung zu lebenslanger Freiheitsstrafe mit Sicherungsverwahrung verurteilt. Nach Urteilsverkündung erklärt er mehrfach, das Urteil „sofort annehmen“ zu wollen, trotz inhaltlicher Ablehnung. Die Revision richtet sich gegen die Verurteilung.

Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig, da der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Maßgeblich ist der Gesamtsinn der Erklärung „Urteil annehmen“, nicht das Wort „verzichten“. Auch emotionale Spontanäußerungen und inhaltliche Ablehnung des Urteils schließen den Verzicht nicht aus. Der Verteidiger äußert keinen Erörterungsbedarf, sodass der Verzicht wirksam bleibt.

Praxishinweis
Ein mehrfach und unmissverständlich erklärter Rechtsmittelverzicht in der Hauptverhandlung führt zur Rechtskraft des Urteils, auch wenn der Angeklagte das Urteil inhaltlich ablehnt oder emotional reagiert. Ein später eingelegtes Rechtsmittel des Verteidigers ist wirkungslos.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 03.07.2018 - 4 StR 227/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 227/18
Entscheidungsdatum : 2. Juli 2018
Amtliche Quelle :

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