BGH, Beschluss vom 03.02.2016 - 4 StR 594/15
BGH 3. Februar 2016

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Sachverhalt
Die Angeklagten werden wegen Diebstahls in Tateinheit mit Nötigung, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die Körperverletzung soll durch ein Kraftfahrzeug begangen worden sein, nachdem der Geschädigte auf der Motorhaube mitfuhr und sich dabei verletzte.

Entscheidungsgründe
Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB entfällt, da die Verletzungen nicht durch unmittelbaren Kontakt des Fahrzeugs mit dem Körper verursacht wurden. Ein Sturz nachfolgend ist nicht tatbestandsmäßig. Die übrigen Schuldsprüche bleiben bestehen, da keine Rechtsfehler vorliegen.

Praxishinweis
Bei Körperverletzungen durch Kraftfahrzeuge ist auf den unmittelbaren Einwirkungszusammenhang zu achten. Verletzungen infolge eines Sturzes nach Fahrzeugkontakt genügen nicht für § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Dies kann zu einer Reduzierung der Strafbarkeit führen, ohne Einfluss auf das Strafmaß.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 03.02.2016 - 4 StR 594/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 594/15
Entscheidungsdatum : 3. Februar 2016
Amtliche Quelle :

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