BGH, Urteil vom 28.10.2016 - V ZR 91/16
LG Hamburg 4. März 2016
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BGH 28. Oktober 2016

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Sachverhalt
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Streitgegenstand sind Beschlüsse, die einzelnen Sondereigentümern bauliche Veränderungen auf Sondernutzungsflächen erlauben und ihnen die Kosten der Herstellung sowie der künftigen Instandhaltung auferlegen. Der Kläger verlangt die Feststellung der Nichtigkeit dieser Beschlüsse.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet unter Bezugnahme auf §§ 16 Abs. 2, 4, 21 Abs. 5 Nr. 2, 22 Abs. 1 WEG, dass die Beschlüsse keine Änderung der Sondernutzungsrechte darstellen und die Eigentümerversammlung die baulichen Maßnahmen sowie die Kostenlast der Herstellung wirksam beschließen kann. Die Instandhaltungspflicht und Kostentragung ergeben sich klar aus der Gemeinschaftsordnung; eine ausdrückliche Kostenregelung ist nicht erforderlich, da die Sondereigentümer die Instandhaltung eigenverantwortlich tragen.

Praxishinweis
Wird einem Sondereigentümer in der Gemeinschaftsordnung eine Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflicht übertragen, umfasst dies auch die Kostentragung. Eigentümerversammlungen können wirksam bauliche Veränderungen und die damit verbundenen Herstellungskosten den Sondernutzungsberechtigten auferlegen, ohne dass dies die Sondernutzungsrechte ändert.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 28.10.2016 - V ZR 91/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 91/16
Entscheidungsdatum : 28. Oktober 2016
Amtliche Quelle :

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