BGH, Urteil vom 18.03.2016 - V ZR 75/15
BGH 18. März 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt den Erwerb einer Teilfläche des Nachbargrundstücks, die bislang als Stellplätze genutzt wird. Die Klägerin wendet sich gegen die Beschlüsse über den Kauf und die Kostenverteilung. Die Beklagten verteidigen die Beschlusskompetenz und ordnungsmäßige Verwaltung.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Wohnungseigentümer haben nach §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1, 3, 7 WEG die Beschlusskompetenz zum Erwerb von Verwaltungsvermögen, auch Grundstücken, sofern es der ordnungsmäßigen Verwaltung dient. Der Erwerb der Stellplatzfläche ist gerechtfertigt, da sie von Beginn an eine dauerhafte dienende Funktion hatte. Die Kostenverteilung als besonderer Verwaltungsaufwand ist nach § 21 Abs. 7 WEG mit Stimmenmehrheit abweichend von § 16 Abs. 2 WEG zulässig.

Praxishinweis
Der Erwerb von Grundstücken durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ist grundsätzlich zulässig, wenn er der Erhaltung der Wohnanlage dient. Besondere Verwaltungsaufwendungen können nach § 21 Abs. 7 WEG abweichend verteilt werden. Notarielle Beurkundung des Beschlusses ist nicht erforderlich, da dieser nur interne Willensbildung darstellt.

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    Haufe Online Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 1. Januar 2026

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.03.2016 - V ZR 75/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 75/15
Entscheidungsdatum : 17. März 2016
Amtliche Quelle :

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