BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.09.2025 - 2 BvR 625/25
OLG Karlsruhe 4. Januar 2024
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BGH 21. Januar 2025
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BVerfG 23. September 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wurde wegen Betäubungsmittelhandels unter Verwertung von ANOM-Kommunikationsdaten verurteilt. Die Daten stammen aus einer US-amerikanischen Überwachungsmaßnahme, die über einen unbekannten EU-Mitgliedstaat im Wege der Rechtshilfe übermittelt wurden. Er rügt Verletzungen des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird mangels Substantiierung nicht angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Das Gericht bestätigt die Verwertbarkeit der ANOM-Daten, da keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen rechtsstaatliche Mindeststandards vorliegen. Die Prüfung der ausländischen Beweiserhebung obliegt nicht dem deutschen Gericht, es gilt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens. Ein Beweisverwertungsverbot kommt nur bei schwerwiegenden, systematischen Rechtsverstößen in Betracht, die hier nicht dargetan sind.

Praxishinweis
Bei Auslandsbeweiserhebungen im Rechtshilfeverfahren ist die Verwertbarkeit nach deutschem Recht grundsätzlich zu bejahen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards vorliegen. Die Darlegungspflicht des Beschwerdeführers zur Substantiierung von Grundrechtsverletzungen ist hoch. Ein Beweisverwertungsverbot bleibt Ausnahme.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.09.2025 - 2 BvR 625/25
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 625/25
Entscheidungsdatum : 22. September 2025
Amtliche Quelle :

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