BAG, Urteil vom 10.05.2005 - 9 AZR 261/04
BAG 10. Mai 2005

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war über 50 Monate bei der Beklagten beschäftigt, davon rund 33 Monate in Elternzeit. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit der Erwähnung der Elternzeit im qualifizierten Arbeitszeugnis. Der Kläger verlangt die Entfernung des Hinweises auf die Elternzeit.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Klageabweisung und verweist auf § 109 GewO a.F. sowie § 612a BGB. Wesentliche Ausfallzeiten sind im Zeugnis zu nennen, wenn sonst der Eindruck entstünde, die Beurteilung beruhe auf der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Elternzeit von über zwei Dritteln der Beschäftigungszeit ist eine solche wesentliche Unterbrechung, deren Erwähnung der Zeugniswahrheit und dem wohlwollenden Informationsinteresse künftiger Arbeitgeber dient.

Praxishinweis
Elternzeit darf im Arbeitszeugnis nur erwähnt werden, wenn sie eine erhebliche tatsächliche Unterbrechung der Beschäftigung darstellt. Die Erwähnung ist zulässig, um falsche Erwartungen über die tatsächliche Berufserfahrung und Leistungsbeurteilung zu vermeiden und stellt keine unzulässige Benachteiligung i.S.d. § 612a BGB dar.

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    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 7. November 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 10.05.2005 - 9 AZR 261/04
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 261/04
Entscheidungsdatum : 9. Mai 2005

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