BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95
BVerfG 11. Januar 1996
>
BVerfG 16. April 1999
>
BGH 20. April 1999
>
BVerfG 11. Januar 2000
>
BVerfG 11. Januar 2000
>
BVerfG 12. Januar 2000
>
BGH 10. Oktober 2000
>
BVerfG 24. Januar 2001

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein Rundfunkveranstalter begehrt die Zulassung von Ton- und Fernsehaufnahmen in Gerichtsverhandlungen. Die Vorsitzenden des Landgerichts Berlin und des Bundesverwaltungsgerichts verweigern dies gestützt auf § 169 Satz 2 GVG sowie § 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Satz 2 GVG.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des ausnahmslosen Verbots von Ton- und Fernsehaufnahmen in Gerichtsverhandlungen (§ 169 Satz 2 GVG). Die Gerichtsöffentlichkeit ist auf Saalöffentlichkeit beschränkt; eine weitergehende Medienöffentlichkeit besteht nicht als subjektives Grundrecht. Das Verbot dient dem Schutz der Persönlichkeitsrechte, der Verfahrensfairness und der Wahrheitsfindung und ist keine unverhältnismäßige Einschränkung der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG).

Praxishinweis
Fernsehaufnahmen in Gerichtsverhandlungen sind nach § 169 Satz 2 GVG grundsätzlich unzulässig. Eine Zulassung durch den Vorsitzenden ist nicht vorgesehen. Für bestimmte Verfahren oder Verfahrensabschnitte kann der Gesetzgeber Ausnahmen schaffen, bislang besteht jedoch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung hierzu.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge25

  • 1Entscheidung findenEingeschränkter Zugriff
    www.bundesverfassungsgericht.de

  • 2Entscheidung findenEingeschränkter Zugriff
    www.bundesverfassungsgericht.de

  • 3Entscheidung findenEingeschränkter Zugriff
    www.bundesverfassungsgericht.de

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 2623/95
Entscheidungsdatum : 24. Januar 2001
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text