BVerfG, Beschluss vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07
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BFH 25. Januar 2007
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FG Köln 20. August 2009
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BVerfG 31. Mai 2011
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BVerfG 18. Oktober 2011
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BFH 22. Dezember 2011
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BFH 26. Juli 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein Unternehmen begehrt nach § 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 eine Investitionszulage für einen Betrieb, der dem verarbeitenden Gewerbe zugeordnet werden soll. Die Zuordnung stützt sich auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts, deren Einstufung vom Finanzamt abgelehnt und nur eingeschränkt gerichtlich überprüft wurde.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hält die Bindung an die Klassifikation der Wirtschaftszweige als gesetzlich hinreichend fundiert. Die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle der Statistikbehördenentscheidung auf eine Offensichtlichkeitsprüfung verletzt jedoch Art. 19 Abs. 4 GG. Die Gerichte müssen die Zuordnung vollständig und materiell-rechtlich überprüfen, da kein gesetzliches Letztentscheidungsrecht der Statistikbehörden besteht.

Praxishinweis
Bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe durch Verweis auf Verwaltungsvorschriften oder untergesetzliche Regelwerke ist eine vollständige gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten. Eine bloße Offensichtlichkeitskontrolle der von Statistikbehörden getroffenen Zuordnungen ist unzulässig und verletzt den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 857/07
Entscheidungsdatum : 30. Mai 2011
Amtliche Quelle :

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