BGH, Urteil vom 10.12.2020 - I ZR 153/17
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BGH 10. Dezember 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Auskunft über E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen von Nutzern, die urheberrechtlich geschützte Filme rechtswidrig auf der Plattform der Beklagten hochgeladen haben. Die Klage richtet sich auf § 101 UrhG (Drittauskunft) wegen offensichtlicher Rechtsverletzung.

Entscheidungsgründe
Der Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG umfasst nur Namen und postalische Anschriften, nicht jedoch E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen. Dies folgt aus der richtlinienkonformen Auslegung von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG, wie vom EuGH klargestellt (EuGH, C-264/19). Weitergehende Auskunftsansprüche sind gesetzgeberisch nicht vorgesehen.

Praxishinweis
Auskunftsansprüche gegen Plattformbetreiber nach § 101 UrhG beschränken sich auf Namen und postalische Anschriften der Nutzer. E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen sind nicht auskunftspflichtig. Eine weitergehende Auskunft kann nur durch Gesetzesänderung oder ergänzende Rechtsgrundlagen erlangt werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.12.2020 - I ZR 153/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 153/17
Entscheidungsdatum : 9. Dezember 2020
Amtliche Quelle :

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