BAG, Urteil vom 07.12.2006 - 2 AZR 182/06
BAG 7. Dezember 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, schwerbehindert mit GdB 70, wird von der Beklagten wegen vorzeitigem Verlassen des Arbeitsplatzes und Arbeitszeitbetrugs ordentlich gekündigt. Die Beklagte hat den Personalrat beteiligt und die Zustimmung des Integrationsamts eingeholt. Der Kläger rügt u.a. das Unterbleiben eines Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG) wegen erheblicher Pflichtverletzung. Die Auswertung des Zugangskontrollsystems ist verwertbar, da der Personalrat zustimmte. Ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung; es konkretisiert den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dessen Verletzung nur bei Vermeidbarkeit der Kündigung relevant ist.

Praxishinweis
Vor Ausspruch einer Kündigung gegenüber schwerbehinderten Arbeitnehmern ist ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX nicht zwingend erforderlich. Die Zustimmung des Integrationsamts nach § 85 SGB IX bleibt maßgeblich. Die Kündigung kann auch ohne Präventionsverfahren wirksam sein, wenn keine mildere Maßnahme möglich ist.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 07.12.2006 - 2 AZR 182/06
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 182/06
Entscheidungsdatum : 6. Dezember 2006

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