BSG, Urteil vom 20.08.2019 - B 2 U 1/18 R
SG Halle 5. März 2015
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LSG Sachsen-Anhalt 14. Dezember 2017
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BSG 20. August 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger stürzt an einem unentgeltlichen Probearbeitstag beim Mülltonnentransport in einem Entsorgungsunternehmen und verlangt Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beklagte verweigert diese mit Verweis auf fehlende Eingliederung und Eigeninteresse des Klägers.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine Beschäftigung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, da keine Eingliederung und Weisungsgebundenheit im Sinne eines Arbeitsverhältnisses vorliegt. Als „Wie-Beschäftigter“ gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII steht der Kläger jedoch unter Versicherungsschutz, da die Tätigkeit wirtschaftlichen Wert hatte und dem Willen des Unternehmens diente. Der Unfall ist somit ein Arbeitsunfall i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII.

Praxishinweis
Unentgeltliche Probearbeitstage können als „Wie-Beschäftigung“ versichert sein, wenn die Tätigkeit wirtschaftlich wertvoll und fremdnützig ist. Arbeitgeber und Versicherer sollten den Versicherungsschutz bei Probearbeit sorgfältig prüfen, auch ohne formelles Arbeitsverhältnis oder Entgeltzahlung.

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  • 1Probearbeiten: Regelungen im ArbeitsrechtEingeschränkter Zugriff
    Sascha Münch · https://www.anwalt.org/ratgeber · 11. September 2022

Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 20.08.2019 - B 2 U 1/18 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 2 U 1/18 R
Entscheidungsdatum : 19. August 2019
Amtliche Quelle :

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