BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R
SG Kassel 15. Mai 2013
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LSG Hessen 29. April 2014
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BSG 5. Juli 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Revisionsklägerin erlitt bei einer Wanderung im Rahmen einer sachgebietsinternen Weihnachtsfeier einen Unfall. Die Beklagte verweigerte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Die Weihnachtsfeier war im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung geplant, stand allen Sachgebietsmitarbeitern offen und wurde von der Sachgebietsleiterin begleitet.

Entscheidungsgründe
Das Gericht gewährt Versicherungsschutz nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 SGB VII, da die Weihnachtsfeier eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung darstellt. Die Teilnahme der Sachgebietsleiterin genügt, eine persönliche Anwesenheit der Unternehmensleitung ist nicht mehr erforderlich. Die Veranstaltung fördert das Betriebsklima und ist somit versicherte Tätigkeit.

Praxishinweis
Versicherungsschutz besteht auch bei dezentralen, sachgebietsbezogenen Betriebsveranstaltungen, sofern diese im Einvernehmen mit der Leitung stattfinden und allen Mitarbeitern offenstehen. Die Teilnahme der jeweiligen Führungskraft des Teams ist ausreichend, eine persönliche Teilnahme der Unternehmensleitung ist entbehrlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 2 U 19/14 R
Entscheidungsdatum : 4. Juli 2016
Amtliche Quelle :

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