BGH, Urteil vom 24.01.2019 - I ZR 160/17
BGH 24. Januar 2019
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BGH 29. Oktober 2020
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BGH 4. März 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger hat Ansprüche aus abgetretenem Recht der Zedentin gegen die Beklagten geltend gemacht, nachdem der Beklagte zu 1 als Makler mit Alleinauftrag das Grundstück zu einem zu niedrigen Preis an sich und den Beklagten zu 2 verkauft hatte. Es wird behauptet, der Makler habe Kaufangebote verschwiegen und überhöhte Preisvorstellungen genannt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Pflichtverletzung des Maklers aus §§ 280, 249, 251 BGB durch unvollständige und falsche Information sowie Behinderung von Kaufinteressenten. Der Schadensersatzanspruch umfasst auch die Rückabwicklung des Kaufvertrags, nicht nur Wertersatz. Die Abtretung überträgt dem Kläger das Wahlrecht zur Naturalrestitution. Ein Provisionsanspruch des Maklers entfällt wegen Eigengeschäfts (§ 652 BGB).

Praxishinweis
Makler mit Alleinauftrag haften umfassend für Pflichtverletzungen, insbesondere bei Eigengeschäften und Verschweigen höherer Kaufangebote. Schadensersatz kann Rückabwicklung des Kaufvertrags umfassen. Provisionsansprüche entfallen bei Verflechtung mit Käuferseite. Abtretung überträgt Wahlrecht auf Naturalrestitution an Zessionar.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 24.01.2019 - I ZR 160/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZR 160/17
    Entscheidungsdatum : 23. Januar 2019
    Amtliche Quelle :

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